.:Vereinssatzung:.

Satzung des Vereins
Sportclub “Westfalia Anholt“ 1920 e.V.
in 46419 Isselburg
in der Fassung vom 28.05.2003

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Name, Sitz

1.1

Der Verein führt den Namen Sportclub Westfalia Anholt 1920 e.V.

 

 

1.2

Er hat seinen Sitz in Isselburg und ist unter VR 219 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bocholt eingetragen.

 

 

1.3

Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.

§ 2  Geschäftsjahr

2.1

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck, Gemeinnützigkeit

3.1

Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein e.V. und unterwirft sich als solcher
dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der 
Fußballverband Niederrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen des Deutschen Fußball Bundes und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V.
Eine Kampfsportgruppe und eine Radsportabteilung können bei Bedarf gegründet werden.

 

 

3.2

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.

 

 

3.3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

3.4

Zweckbedingte Rücklagen sind erlaubt:

  1. zur Sicherung der Finanzierung bestimmter gemeinnütziger Vorhaben,
  2. als sogenannte Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben.

 

 

3.5

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

3.6

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

MITGLIEDSCHAFT

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

4.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

 

4.2

Der beabsichtigte Eintritt ist schriftlich zu erklären.

 

 

4.3

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

 

 

4.4

Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig.

 

 

4.5

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft zum 1. des laufenden Monats.

§ 5  Arten der Mitgliedschaft

5.1

Die Mitglieder bestehen aus:

  1. aktiven und passiven Vollmitgliedern,
  2. Jugendlichen und Kindern,
  3. Ehrenmitgliedern.

 

 

5.2

Vollmitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Aktives Mitglied ist, wer am Spielbetrieb teilnimmt oder in der Vereinsleitung tätig ist. Passives Mitglied ist, wer nicht am Spielbetrieb teilnimmt, den Verein aber durch Beitragsleistung unterstützt. Passive Mitglieder haben nicht das Recht auf der Sportanlage des Vereins Sport zu betreiben.

 

 

5.3

Jugendliche sind Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren. Kinder sind Mitglieder bis zu 14 Jahren. Kindern und Jugendlichen steht unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ein Stimm- und Wahlrecht nicht zu.

 

 

5.4

Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes und des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1

Aus der Mitgliedschaft erwächst:

  1. das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,
  2. das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  4. das Recht auf Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und der Benutzung der Einrichtungen des Vereins.

 

 

6.2

Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Ordnungen verpflichtet. Er hat insbesondere die festgelegten Beiträge zum festgelegten Fälligkeitstermin zu entrichten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

§ 7  Beitragsregelung

7.1

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

7.2

In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen festlegen.

 

 

7.3

Der Mitgliedsbeitrag ist je nach Vereinbarung (¼-jährlich, ½-jährlich oder jährlich) zu entrichten.
Für Mitglieder, die im Laufe eines Jahres in den Verein eintreten, wird der anteilige Beitrag binnen 4 Wochen nach Eintritt fällig.

 

 

7.4

Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitgliedes haften die gesetzlichen Vertreter.

 

 

7.5

Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder und Nichtmitglieder Sportkurse gegen Gebühr anzubieten.
Die Gebühren werden vom Vorstand beschlossen.

 

 

7.6

Der Beitrag wird in der Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 8  Umlagen

8.1

 Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 9  Ende der Mitgliedschaft

9.1

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod.

 

9.2

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Einschreiben an die Geschäftsadresse und wird sofort wirksam. Der Beitrag ist bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

9.3

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen.

 

VERWALTUNG DES VEREINS

§ 10  Organe des Vereins

10.1

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ältestenrat

§ 11  Mitgliederversammlung

11.1

Es sind zu unterscheiden:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

11.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, statt.

 

 

11.3

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. der Vorstand dies im Sinne Vereins für erforderlich hält,
  2. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

11.4     Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

11.4.1

Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher durch Aushang im Clubheim bekanntzugeben.

 

 

11.4.2

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

 

11.4.3

Zur Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder durch Inserat im Bocholt-Borkener Volksblatt unter Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen werden.

 

 

11.4.4

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

 

11.4.5

Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich erfolgen.

11.5

Gegenstand der Mitgliederversammlung

11.5.1

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgenden Punkte zu enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge

 

11.6

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.6.1

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

 

11.6.2

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzungen schreiben eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

 

11.6.3

Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung dem nicht entgegenstehen.

 

 

11.6.4

Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn mindestens 5 der anwesenden Mitglieder es wünschen.

 

 

11.6.5

Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

11.6.6

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen und zu veröffentlichen. Die obliegt dem Vorstand.

§ 12 Vorstand

 

12.1

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. Vorsitzender
  2. stellvertr. Vorsitzender
  3. Geschäftsführer
  4. Kassenwart
  5. Fußballobmann
  6. Jugendleiter
  7. 2-5 Beisitzer

 

 

12.2

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer.

 

 

12.3

Jeweils 2 von ihnen vertreten den Vorstand gemeinschaftlich.

 

 

12.4

Ein Vorstandsmitglied kann auch in Personalunion 2 Vorstandsfunktionen ausfüllen, allerdings darf nur eine dieser Funktionen eine geschäftsführende Vorstandstätigkeit sein.

 

 

12.5

Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis.

 

 

12.6

Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

 

12.7

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

12.8

Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Restvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

12.9

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Erledigung der ihm zugewiesenen Sonderaufgaben betrauen und diese insoweit bevollmächtigen.

 

 

12.10

Die Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach der Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.

 

 

12.11

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer als Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

12.12

Der Vorstand kann jederzeit zur Beratung weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen.

 

 

12.13

Der Vorstand kann jederzeit über die Einsetzung von Ausschüssen entscheiden.

§ 13  Ältestenrat

13.1

Der Ältestenrat besteht aus 5-7 Mitgliedern, die mindestens 30 Jahre alt sein sollten.

 

 

13.2

Der Ältestenrat ist zu allen Grundsatzfragen, die für den Fortbestand des Vereins entscheidend sind, zu hören.

 

 

13.3

Kein Mitglied des Ältestenrates darf dem Vorstand angehören.

 

 

13.4

Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen in

  1. der Schlichtung bei Streitigkeiten der Mitglieder
  2. der Mitwirkung bei Ausschluss eines Mitgliedes
  3. der Mitwirkung bei der Einberufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes
  4. der Mitwirkung bei Ehrungen
  5. der Werbung neuer Mitglieder
  6. der Mitgliederbetreuung

 

 

13.5

Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14  Geschäftsordnung

14.1

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

14.2

Sie wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

14.3

Änderungen der Geschäftsordnungen sind durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

14.4

Der Vorstand kann eine Platz- und Spielordnung erlassen.

§ 15  Kassenprüfer

15.1

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich versetzt für jeweils 2 Jahre Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben.

 

 

15.2

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Ältestenrates sein.

 

 

15.3

Die Kassenprüfer haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen. Dieser ist zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Sitzungsprotokoll abzuliefern.

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 16  Haftung

16.1

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schädigungen, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit geschehen.

 

 

16.2

Der Verein und seine Mitglieder sind über die Sporthilfe e.V. gegen Unfall und Haftpflicht versichert.

§ 17  Vereinsstrafen

17.1

Gegen Mitglieder können folgende Vereinsstrafen verhängt werden:

  1. schriftlicher Verweis,
  2. Verbot, ein Amt auszuüben,
  3. Platzsperre,
  4. Platzverbot,
  5. Vereinsauschluss.

17.2

Verweis und Verbot können erfolgen:

  1. wegen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  2. wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  3. wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

 

 

17.3

Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. wenn ein Vereinsmitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt
  2. bei grobem oder wiederholtem vereinsschädigendem Verhalten gem. Ziffer 17.2

 

 

17.4

Das Verhängen einer Vereinsstrafe erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes und ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

 

 

17.5

Gegen den Ausschluss und das Verbot, ein Amt auszuüben, steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses, die Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

 

17.6

Wer die Berufungsfrist ungenutzt verstreichen lässt, nimmt die Entscheidung des Vorstandes als endgültig hin.

§ 18  Auflösung des Vereins

18.1

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

 

 

18.2

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

18.3

Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

18.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Isselburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

18.5

Die Liquidation findet gem. § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestimmen.

©Christian Klumpen

     

   
 
 

Links bekommt ihr unsere aktuelle Ausgabe der Vereinssatzung als PDF-File. Diese könnt ihr unter „Datei -> Speichern unter" auf eurem PC speichern oder ihr druckt Sie euch aus.